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   ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13 EU   

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ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13 EU (https://dejure.org/2014,59266)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 13.08.2014 - 2 BV 126/13 EU (https://dejure.org/2014,59266)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 13. August 2014 - 2 BV 126/13 EU (https://dejure.org/2014,59266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung der Betriebsvereinbarung für die Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung einer Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft; Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 BetrVG sowie gegen das ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann also solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.

    Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 41 f. unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS I./T., S. 271, 275 f.).

    Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 44).

    Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).

    Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 49 m.w.N.).

    Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.

    Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten.

    Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa - wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 - 4 AZR 536/04, juris).".

    Sie stehen damit auch einer Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den im übertragenen Betrieb gebildeten Betriebsrat offen; es bedarf des Auffangtatbestandes des § 613 a Abs. 1 S 2 BGB nicht (vgl. BAG, Beschluss vom 19.September 2002 - 1 ABR 54/01).

    Denn wenn - wie hier - das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48)....".

  • BAG, 21.08.2001 - 3 ABR 44/00

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Betriebsrenten

    Auszug aus ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13
    Der Feststellungsantrag, dass eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung trotz Kündigung durch den Arbeitgeber fortbesteht, ist zulässig (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).

    Soweit es auch um die Verpflichtung zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung geht, handelt es sich um ein Rechtsverhältnis iSv. § 258 I ZPO (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00 - zu Feststellungsantrag); insoweit nimmt der Betriebsrat ein ihm zukommendes eigenes Recht wahr und ist antragsbefugt (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).

    Zu Recht verweist die Arbeitgeberin darauf, dass Betriebsvereinbarungen nach § 77 V BetrVG durchaus - ordentlich - kündbar sind (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91), wobei die Ausübung des Kündigungsrechts keiner Rechtfertigung bedarf und keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegt; dies ist auch bei dem Regelungsgegenstand einer betrieblichen Altersversorgung nicht anders (st. Rspr., BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91).

    Die Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ist - im Gegensatz zu Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung - bei einer 'freiwilligen' Betriebsvereinbarung gesetzlich nicht vorgesehen und ihre etwaige Vereinbarung bedürfte nach Auffassung des BAG deutlicher Anhaltspunkte (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).

    Eingriffe in eine dienstzeitunabhängige erdiente Dynamik (2. Stufe; wie bei endgehaltsbezogener Zusage) können nur beim Vorliegen triftiger Gründe erfolgen (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 17.4.1985, 3 AZR 72/83).

    Für Eingriffe in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse genügen auch im Falle der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung sachlich-proportionale Gründe (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 19.4.2005, 3 AZR 468/04 zu einer ablösenden BV).

    Indiziell deutet auch der Abschluss des Sanierungstarifvertrags mit der IG Metall in diese Richtung (vgl. BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).

    Insoweit dient der Antrag des Betriebsrats der Feststellung des Umfangs der Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung 'VO 87' und damit der betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungspflichten der Arbeitgeberin; Verfahrensgegenstand sind eigene Rechte des Betriebsrats (wie BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00) unabhängig von individualrechtlichen Ansprüchen der einzelnen Arbeitnehmer, welche die erkennende sowie die 5. Kammer in den diesbezüglichen Verfahren jedoch ebenfalls bejaht hat (abgeändert in den Berufungsverfahren).

  • BAG, 17.08.1999 - 3 ABR 55/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13
    unter Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas der Rspr. für ablösende Betriebsvereinbarungen mit diesem Regelungsgegenstand (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; 17.8.1999, 3 ABR 55/98; BAG 21.4.2009, 3 AZR 674/07).

    Aufgrund ihres besonderen Charakters und Inhalts kann die Kündigung einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand der betrieblichen Altersversorgung auch lediglich beschränkte Auswirkungen nach sich ziehen und sie kann trotz erfolgter Kündigung weiterhin Rechtsgrundlage von Ansprüchen der Beschäftigten und ggf. auch des Betriebsrats sein (bspw. BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98); die ggf. verbleibenden Rechtspositionen genießen weiterhin den Schutz des § 77 IV BetrVG (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98).

    Der Betriebsrat kann grds. nicht erzwingen, dass betriebliche Versorgungsregelungen fortgelten (BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98).

    Dem BAG kann darin gefolgt werden, dass die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitgeber lediglich bestimmte Besitzstände entfallen lassen will und innerhalb des auf diese Weise mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens kein Raum für eine Neuverteilung bleibt (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98).

    Eine Nachwirkung hat jedoch auch das Bundesarbeitsgericht erwogen, wenn der Arbeitgeber mit seiner Kündigung die Absicht verfolgt, an die Stelle der bisherigen Versorgungsregelung ein anderes mitbestimmungspflichtiges Versorgungswerk zu setzen (BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98) - wofür es vorliegend Anhaltspunkte in Form der fortgesetzten Verhandlungen mit dem Betriebsrat gibt.

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 182/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

    Auszug aus ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13
    Unter Abänderung der erstinstanzlichen Urteile kam das Berufungsgericht am 13.07.2010 zu dem Ergebnis (vgl. bspw. 9 Sa 182/10, Kop. Bl. 38 ff GA), dass den Klägern bis zum 31.12.2009 alle Ansprüche aus der Sozialvereinbarung zustünden und wies die Klagen im Übrigen ab; die Berufungsurteile wurden rechtskräftig.

    Zur parallelen Frage der Fortgeltung der (hier nicht streitbefangenen) M. Sozialvereinbarung nach dem (Teil-)Betriebsübergang zum Stichtag 4.10.1993 hat auch das LAG L. mit Urteilen vom 13.7.2010 (z.B. 9 Sa 182/10) - rechtskräftig - bejaht, dass diese Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung im Betriebe der hiesigen Arbeitgeberin fortgegolten hat und zur Begründung ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann behalten, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen.

    Auch diesbezüglich ist der Arbeitgeberin zu versagen, sich unter Vertrauensgesichtspunkten auf eine nur individualrechtliche Fortgeltung der 'VO 87' nach dem Teilbetriebsübergang zu berufen; auf die Begründung der in Bezug genommenen und den Beteiligten bekannten Urteile des Berufungsgerichts vom 13.7.2010 (z.B. 9 Sa 182/10) wird Bezug genommen.

    Bei den späteren Änderungen handelte es sich nur um Umfirmierungen (vgl. LAG L. 13.7.2010, 9 Sa 182/10).

    An die Gründe für die fristlose Kündigung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. auch Urteile des LAG L. zur M. Sozialvereinbarung v. 13.7.2010, z.B. 9 Sa 182/10, mwN.).

  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

    Auszug aus ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13
    Zu Recht verweist die Arbeitgeberin darauf, dass Betriebsvereinbarungen nach § 77 V BetrVG durchaus - ordentlich - kündbar sind (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91), wobei die Ausübung des Kündigungsrechts keiner Rechtfertigung bedarf und keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegt; dies ist auch bei dem Regelungsgegenstand einer betrieblichen Altersversorgung nicht anders (st. Rspr., BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91).

    unter Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas der Rspr. für ablösende Betriebsvereinbarungen mit diesem Regelungsgegenstand (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; 17.8.1999, 3 ABR 55/98; BAG 21.4.2009, 3 AZR 674/07).

    Aufgrund ihres besonderen Charakters und Inhalts kann die Kündigung einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand der betrieblichen Altersversorgung auch lediglich beschränkte Auswirkungen nach sich ziehen und sie kann trotz erfolgter Kündigung weiterhin Rechtsgrundlage von Ansprüchen der Beschäftigten und ggf. auch des Betriebsrats sein (bspw. BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98); die ggf. verbleibenden Rechtspositionen genießen weiterhin den Schutz des § 77 IV BetrVG (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98).

    Dem BAG kann darin gefolgt werden, dass die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitgeber lediglich bestimmte Besitzstände entfallen lassen will und innerhalb des auf diese Weise mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens kein Raum für eine Neuverteilung bleibt (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98).

  • BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83

    Konkurs - Betriebsrente - Unterstützungskasse - Betriebsübergang -

    Auszug aus ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13
    Die Beklagte möchte im Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB wie auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Vertrauenstatbestand erblicken und nimmt insoweit auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 - 3 AZR 485/83 - Bezug.

    Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 - 3 AZR 485/83 - stellt keinen tauglichen Vertrauenstatbestand dar.

    Denn der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 - 3 AZR 485/83 - enthaltene Satz, eine bestimmte Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden eines bestimmten Werks aus einem bestimmten Unternehmen ihre Geltung verloren, begründet keine gefestigte - abweichungsfähige - höchstrichterliche Rechtsprechung.

    Denn die Rechtsprechung, von der abgewichen wurde (das obiter dictum des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 in dem Urteil 3 AZR 485/83), war weder gefestigt, noch mit einer Begründung versehen, obwohl die zugrundeliegende Rechtsfrage im Schrifttum umstritten war.

  • BAG, 10.03.1992 - 3 ABR 54/91

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13
    Zu Recht verweist die Arbeitgeberin darauf, dass Betriebsvereinbarungen nach § 77 V BetrVG durchaus - ordentlich - kündbar sind (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91), wobei die Ausübung des Kündigungsrechts keiner Rechtfertigung bedarf und keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegt; dies ist auch bei dem Regelungsgegenstand einer betrieblichen Altersversorgung nicht anders (st. Rspr., BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91).

    Allerdings ist zu differenzieren zwischen der Kündbarkeit einer Betriebsvereinbarung und den Rechtsfolgen einer solchen Kündigung, denn Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich von einer Betriebsvereinbarung über sonstige freiwillige Leistungen (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91), wie sie etwa im Form der M. Sozialvereinbarung auch im Betriebe der Arbeitgeberin galt.

    Die vom Arbeitgeber zugesagte Gegenleistung kann nicht wegfallen, ohne dass es dafür rechtlich billigenswerte Gründe gibt (zB. BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91).

    Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe sein (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91 unter Bestätigung des Urteils vom 18.4.1989, 3 AZR 688/87).

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

    Auszug aus ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13
    Für die Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG kommt es entscheidend auf eine angemessene Kapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (BAG 26.10.2010, 3 AZR 502/08).

    Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen; der Risikozuschlag (diesen für 'aktive Arbeitgeber' bestätigend auch BAG 26.10.2010, 3 AZR 502/08) beträgt einheitlich 2 %.

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13
    Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht, soweit Versorgungsanwartschaften betroffen sind, durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (std. Rechtsprechung seit BAG v. 17.04.1985 - 3 AZR 72/83, juris, dort Rdnrn. 38 ff., vgl. auch BAG v. 24.01.2006 - 3 AZR 483/04, juris, dort Rdnr. 48).

    Eingriffe in eine dienstzeitunabhängige erdiente Dynamik (2. Stufe; wie bei endgehaltsbezogener Zusage) können nur beim Vorliegen triftiger Gründe erfolgen (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 17.4.1985, 3 AZR 72/83).

  • BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 468/04

    Ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Bonn, 13.08.2014 - 2 BV 126/13
    Für Eingriffe in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse genügen auch im Falle der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung sachlich-proportionale Gründe (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 19.4.2005, 3 AZR 468/04 zu einer ablösenden BV).

    Es genügt, wenn sich die Kürzungen bei der betrieblichen Altersversorgung in einen Zusammenhang anderer Maßnahmen einfügen, die insgesamt der Kostenersparnis dienen (bspw. BAG 19.4.2005, 3 AZR 468/04).

  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 484/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 354/07

    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Nachwirkung einer

  • BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 75/12

    Betriebliche Lohngestaltung - Durchführungsanspruch

  • BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 384/07

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung - Mitbestimmung bei

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 191/06

    Ablösung einer tarifvertraglichen Altersversorgung durch eine nach einem

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Vertrauensschutz

  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 146/99

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalverzinsung

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 1926/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Rückforderung von

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 196/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 688/87

    Mögliche Kündigung von Betriebsvereinbarungen über betriebliche Ruhegelder durch

  • BAG, 21.01.1992 - 3 AZR 21/91

    Insolvenz nach verschlechternder Betriebsvereinbarung

  • LAG Köln, 13.07.2010 - 9 Sa 592/10

    Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang;

  • LAG Köln, 27.06.2013 - 6 Sa 151/13

    Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang

  • LAG Köln, 27.06.2013 - 6 Sa 318/13

    Einzelbetriebsvereinbarung und Gesamtbetriebsvereinbarung im Fall eines

  • LAG Köln, 27.06.2013 - 6 Sa 319/13

    Kollektivrechtliche Wirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - nach

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